Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 11 Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer

(1) Der Unterricht wird in Pflicht- und Wahlpflichtfächern auf der Grundlage des Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien, des schulinternen Curriculums und der für die jeweilige Schulform geltenden Kontingentstundentafel gemäß Anlage 1 für die Fächer und Lernbereiche erteilt.

(2) Die Teilnahme am Wahlpflichtunterricht erfolgt auf Antrag der Eltern und ist grundsätzlich für die folgenden Jahrgangsstufen verbindlich. Ein Wechsel des Wahlpflichtfaches bei offensichtlicher Fehlentscheidung ist auf Antrag der Eltern in der Regel bis zum Ende des ersten Schuljahres nach Beginn des Wahlpflichtunterrichts auf Beschluss der Klassenkonferenz möglich. Über den Wechsel eines Wahlpflichtfaches zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet auf Empfehlung der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Im Rahmen der Kontingentstundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden. Die Kontingentstundentafeln gemäß Anlage 1 weisen für die Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie für die Jahrgangsstufen 9 und 10 für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingent) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch

die Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente,

den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 4 und

die Nutzung der Möglichkeiten gemäß Absatz 5.

(4) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden sind

zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen,

für Wahlpflichtunterricht,

für Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder

für Maßnahmen zur individuellen Förderung

zu verwenden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 genutzt werden.

(5) Von den Stundenkontingenten für die Fächer und Lernbereiche kann durch Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche abgewichen werden. Bei der Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche können die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Klassenleitung berücksichtigt werden. Hierbei sind die in den Kontingentstundentafeln ausgewiesenen Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 für die Fächer und Lernbereiche und das jeweilige Stundenkontingent insgesamt einzuhalten.

(6) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafeln und unter Berücksichtigung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Der wöchentliche Pflicht- und Wahlpflichtunterricht darf für eine Schülerin oder einen Schüler in der Regel nicht mehr als 36 Stunden betragen.

(7) Die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern und Abweichungen von der Wochenstundentafel sind insbesondere für Projektunterricht, Praxislernen und Epochenunterricht möglich.

(8) Der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache wird in der Regel bis zur Jahrgangsstufe 10 fortgesetzt. Die Leistungen im Wahlunterricht in einer Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind zu bewerten und auf dem Zeugnis zu vermerken, sofern der Unterricht auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien durchgeführt wird.

§ 10 § 12